Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand Mai 2018

Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind Zusammenarbeit undgegenseitiges Vertrauen. Unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Mobau Braun GmbH nicht an, es sei denn, die Mobau Braun GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Mobau Braun GmbH gelten auch dann, wenn die Mobau Braun GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Verbraucher i.S.d. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche Personen, die mit der Mobau Braun GmbH in Geschäftsbeziehung treten zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 1 Angebot, Angebotsunterlagen
1. Bei einem Angebot handelt es sich immer um ein unverbindliches Angebot. Ein Auftrag kommt nur nach entsprechender Auftragsbestätigung durch die Mobau Braun GmbH zustande.


§ 2 Preise
1. Die Preise der Mobau Braun GmbH sind Bruttopreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen.
Liefer-, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
2. Die Mobau Braun GmbH behält sich das Recht vor, die Preise bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten entsprechend den nach Abschluss des Vertrages eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten sowie von Materialpreiserhöhungen der Hersteller zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist die Mobau Braun GmbH unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Die Mobau Braun GmbH wird eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
3. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Motorwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.


§ 3 Rücktritt
1. Die Mobau Braun GmbH ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Käufer trotz Mahnung nicht leistet.
2. Die Mobau Braun GmbH wird den Käufer unverzüglich von der Nichterfüllung informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten.


§ 4 Zahlungsbedingungen
Unternehmer:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis einschließlich der geltenden Umsatzsteuer ohne Abzug bei Rechnungsstellung fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Rechnung, zahlt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Verbraucher:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsdatum fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, sofern er auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Je Zahlungserinnerung entsteht eine Gebühr, die der Verkäufer verpflichtet ist zu zahlen. Eine etwaige Stundung des Kaufpreises befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 20% des Warenwertes erforderlich.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Mobau Braun GmbH anerkannt sind. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche der Mobau Braun GmbH ist der Käufer auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferung, Kranentladung
1. Die Lieferung erfolgt sofern vereinbart. Alle Lieferungen erfolgen frei Bordsteinkante. Zum Gefahrenübergang bei Unternehmern siehe § 8.
2. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von der Mobau Braun GmbH oder unserem Beauftragten  durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
3. Im Falle einer vom Käufer beauftragten Kranentladung hat der Käufer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bei dem Lieferanten in Erfahrung zu bringen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen (u.a. ausreichende Straßenbreite für Ausfahrstützen, Einrichtung Halteverbotszone).
4. Bei Lieferung, spätestens jedoch vor dem Einbau/Verarbeitung, ist die Ware der Mobau Braun GmbH nochmals zu prüfen.


§ 7 Liefertermin
1. Liefertermine sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Liefertermine setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Mobau Braun GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5. Die Mobau Braun GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Mobau Braun GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der Mobau Braun GmbH zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Die Mobau Braun GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Mobau Braun GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Mobau Braun GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Mobau Braun GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 8 Gefahrübergang
Unternehmer:
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager / Werk vereinbart.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des
Lagers / Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
Unternehmer:
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind der Mobau Braun GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Käufer und der Mobau Braun GmbH vereinbarten Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so ist die Mobau Braun GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Mobau Braun GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Mobau Braun GmbH gemäß den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen des Käufers zu ersetzen.
3. Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Mobau Braun GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Mobau Braun GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Mobau Braun GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Die Mobau Braun GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung gesetzlichen Vertreter der Mobau Braun GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Mobau Braun GmbH beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen  oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Mobau Braun GmbH beruhen. Soweit die Mobau Braun GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Mobau Braun GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Mobau Braun GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Die Mobau Braun GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Mobau Braun GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Mobau Braun GmbH im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
9. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit der Mobau Braun GmbH oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit der Mobau Braun GmbH getroffen wurde.


§ 10 Gewährleistungsfristen
Unternehmer:
Die Gewährleistungsfrist für neue bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen, eine Gewährleistungsfrist besteht nicht. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Verbraucher:
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache handelt. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Haftung geltend gemacht werden.
2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


§ 11 Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
4. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§12 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Unternehmer:
1. Die Mobau Braun GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Mobau Braun GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn die Mobau Braun GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Mobau Braun GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Mobau Braun GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Mobau Braun GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit die Mobau Braun GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage, ist die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO an die Mobau Braun GmbH zu erstatten, haftet der Käufer für den der Mobau Braun GmbH entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Mobau Braun GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar  unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Die Mobau Braun GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, der Mobau Braun GmbH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Mobau Braun GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Mobau Braun GmbH verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Mobau Braun GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Mobau Braun GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Mobau Braun GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Mobau Braun GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer die Mobau Braun GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die Mobau Braun GmbH.
7. Der Käufer tritt der Mobau Braun GmbH auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Mobau Braun GmbH nimmt die Abtretung an.
8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Die Mobau Braun GmbH nimmt die Abtretung an.
Verbraucher:
1. Die Mobau Braun GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich die Mobau Braun GmbH in Textform zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO der Mobau Braun GmbH zu erstatten, haftet der Käufer für den der Mobau Braun GmbH entstandenen Ausfall.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Mobau Braun GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Mobau Braun GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Mobau Braun GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Mobau Braun GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Mobau Braun GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Mobau Braun GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die Mobau Braun GmbH.
5. Der Käufer tritt der Mobau Braun GmbH auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Mobau Braun GmbH nimmt die Abtretung an.


§ 13 Bundesdatenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die Mobau Braun GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DatenschutzGrundverordnung. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Lieferanten und Dienstleister weitergegeben.


§ 14 Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG
Die Mobau Braun GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. Sie ist hierzu auch nicht verpflichtet. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert, dass die Mobau Braun GmbH trotzdem auf eine für den Käufer zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist. Diese ist hier:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8,
77694 Kehl am Rhein, Internet: www.verbraucher-schlichter.de


§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG).
2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Die für die Lieferung benötigten und berechneten Paletten sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben und werden bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand wieder  gutgeschrieben. Bei bestimmten Palettenarten schreibt die Mobau Braun GmbH den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Materialrücklieferungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung innerhalb 14 Tagen nach Lieferung und unter Vorlage des Lieferscheins angenommen. Für die Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 80% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten. Sonderbestellungen werden nicht zurückgenommen. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. Bei Anlieferung berechnen wir TZKU (Transportzusatzkostenumlage).

A C H T U N G !!!!
Fliesen vor der Verlegung, Nuance/Charge und Sortierung unbedingt prüfen und vergleichen.

Verbraucherschlichtung

Die Firma Bauzentrum Mobau Braun GmbH ist grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Kontakt